Die Schulpflicht gilt an allen Tagen – auch unmittelbar vor und nach den Ferien. Eine Beurlaubung, um z. B. einen günstigen Ferienflieger zu bekommen, ist nicht zulässig.
Für eine Beurlaubung vom Unterricht bedarf es eines „wichtigen Grundes“. Dazu gibt es klare Vorgaben im Erlass „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ (Zf. 5.4). Eine Beurlaubung ist zum Beispiel aus persönlichen Gründen möglich, bei religiösen Feiern, bei Hochzeit, Geburt oder auch bei schweren Erkrankungen oder bei einem Todesfall in der Familie. Auch die Teilnahme an Wettbewerben, künstlerischen Aufführungen oder Sportveranstaltungen kann ein Grund für eine Beurlaubung sein.
Der vorgenannte Erlass enthält eine ausdrückliche Regelung: Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schule zu richten.
Wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.